tummeln. Meistens Jugendliche, zum Teil Kinder, weniger Erwachsene
werden jährlich im Herbst von den gleichen Clubs abgeworben.
Es sind die üblichen Verdächtigen wie Bergisch Land, Hubbelrath,
GC Düsseldorf, Marienburg, Refrath und auch St.Leon Roth. Nur,
wo bleibt der Amateurstatus ???
Die einen Clubs bilden aus und betreiben eifrig Jugendtraining - und
die anderen kaufen ein!! Findet Ihr das in Ordnung ? In anderen
Sportverbänden (Tennis, Badminton u.a.) ist der Wechselmodus
seit Jahren in der Satzung festgeschrieben. Um die Diskussion
anzuschieben, die Fachpresse berichtet natürlich nicht darüber,
hier jetzt eine mögliche ausgearbeitet Variante eines solchen
Systems für die Sportart Golf:
Vereinswechsel
1. Vereinswechsel sind nur zum 30.09. des laufenden Jahres für die kommende Saison möglich.
2. Ein Vereinswechsel liegt vor, wenn ein Vereinsmitglied sich bei seinem bisherigen Verein als aktiver Spieler abgemeldet
hat und bei einem neuen Verein als aktiver Spieler aufgenommen worden ist.
3. Ein Vereinswechsel innerhalb des Ligasytems erfolgt durch fristgerechte Mitteilung an die LV-Geschäftsstelle sowie in Kopie an den abgebenden Verein, zusätzlich sind der / die betroffenen Landesverbände zu informieren und bei landesverbandsübergreifenden Wechseln ist eine Kopie an die DGV-Geschäftsstelle zu senden. Vereinswechsel erfolgen entsprechend der DGV Turnierordnung, Dies bedeutet, die Spielberechtigung für Spieler wird vom zuständigen Landesverband erteilt.
4. Für den Vereinswechsel ist eine Kostenerstattung fällig, welche sich nach den Ordnungen des LV und des DGV richtet.
6. Der Vereinswechsel wird zum 1. Spieltag der neuen Saison gültig. Voraussetzung für den Vereinswechsel ist die Zustimmung des abgebenden Vereins sowie die Zahlung der Kostenerstattung nach Abs. ?? vor dem Gültigkeitstag des Vereinswechsels (1. Spieltag der Saison). Die anderen Vorschriften über den Vereinswechsel gelten sinngemäß.
Kostenerstattung bei Vereinswechseln
1.Anwendbarkeit
Bei Vereinswechseln von Spielern sind vom aufnehmenden Verein Aufwendungen für den Spieler mit den in dieser Ordnung festgelegten Pauschalbeträgen zu erstatten. Bei landesverbandsübergreifenden Wechseln gilt die Regelung des abgebenden Landesverbandes, soweit im aufnehmenden Landesverband ebenfalls eine ergänzende Regelung besteht.
2. Pauschalbeträge
Es gelten die folgenden Pauschalbeträge:
Bei Wechsel von Mannschaftsspielern:
a) Wechsel von:
Damen Herren Bundesliga zu Bundesliga
€ 500,-- € 1.000,--
Damen Herren Bundesliga zu Regional-/Oberliga
€ 250,-- € 500,--
Damen Herren andere Liga zu Bundesliga
€ 400,-- € 800,--
b) Bei Wechseln von Spielern aus der LV Rangliste:
Damen 1 – 4 > € 2.500,--
Damen 5 – 10 > € 1.500,--
Herren 7 – 15 > € 1.500,--
Damen 11 – 20 > € 800.--
Herren 16 – 30 > € 800,--
c) Bei Wechseln von Spielern aus der NRW-LV Jugendrangliste:
Mädchen :
U15 > 1 - 2 > € 1.200,--
U17 > 1- 2 > € 1.800,--
U19 > 1 -2 > € 2.000,--
U15 > 3 - 4 > € 750,--
U17 > 3 - 4 > € 1.500,--
U19> 3 - 4 > € 1.800,--
U15 > 5 - 7 > € 1.400,--
U17 > 5 - 7 > € 1.400,--
U19 > 5 - 7 > € 1.400,--
Jungen:
U15 > 1 -3 > € 1.200,--
U17 > 1 -3 > € 1.800,--
U19 > 1- 3 > € 2.000,--
U15 > 4 - 6 > € 750,--
U17 > 4 - 6 > € 1.500,--
U19 > 4 - 6 > € 1.800,--
U15 > 7 - 10 > € 1.400,--
U17 > 7 - 10 > € 1.400,--
U19 > 7 - 10 > € 1.400,--
- Beim Zusammentreffen mehrerer Wertungskriterien gilt der höchste Einzelbetrag. Die genannten Pauschalsummen verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit halber Satz: 7 %).
3. Bewertung
Als Stichtag für die Bewertung der Ranglistenposition von Ranglistenspielern gilt der 31.8. der Saison, wenn der Wechsel zwischen dem 1.7. und dem 31.8. beantragt wurde. Für andere Wechsel gilt die Ranglistenposition zum Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Wechselantrages beim aufnehmenden Landesverband.
Für die Bewertung der Zugehörigkeit eines Spielers zu einer Mannschaft gilt das folgende:
Eine Kostenerstattung nach 2.a) wird nur fällig, wenn der wechselnde Spieler in der laufenden Saison beim abgebenden
Verein für eine Mannschaft gemeldet und auch eingesetzt wurde. Ein Spieler wird einer bestimmten Mannschaft zugerechnet,
wenn er als Stammspieler in dieser Mannschaft gemeldet war oder wenn er in der laufenden Saison bei mindestens zwei Spielen eingesetzt wurde.
Stammspieler der 1. Mannschaft ist ein Spieler, wenn er nach den Bestimmungen der jeweiligen Ligaordnung zu den besten gemeldeten Spielern seines Vereines gehört, die zum vollständigen Antreten dieser Mannschaft mindestens notwendig sind.
Für die Festlegung der Ligazugehörigkeit des Spielers für die nächste Saison gilt die Angabe des neuen Vereins auf dem Wechsel-antragsformular. Wird der Spieler in einer höheren Mannschaft gemeldet oder mehr als zwei Mal eingesetzt, so ist dies sofort dem Landesverband, bei landesverbandsübergreifenden Wechseln auch der DGV Geschäftsstelle mitzuteilen. Versäumnisse werden entsprechend der Rechts- und Verfahrensordnung des DGV geahndet.
4. Aufteilung der Kostenerstattung
Der Kostenerstattungsbetrag ist wie folgt aufzuteilen:
a) bei landesverbandsübergreifenden Wechseln
- DGV 10 %
- alter Landesverband 20 %
- abgebender Verein 70 %
b) bei allen anderen Wechseln
- Landesverband 20 %
- abgebender Verein 80 %
Bei teilweisem oder gänzlichem Verzicht des alten Vereins auf Kostenersatz ist der Verbandsanteil zu zahlen.
5. Härtefallanträge
In besonderen Härtefällen ist die Kostenerstattung auf Antrag zu ermäßigen oder ganz zu streichen.
Der Antrag muss spätestens zum Vereinswechseltermin beim Landesverband, bei landesverbandsübergreifenden Wechseln beim DGV eingegangen sein. Eine Kopie des Antrages muss an den abgebenden Verein geschickt werden. Der Vereinswechsel wird unabhängig vom Vorliegen eines Härtefallantrages und der Entscheidung hierüber vollzogen. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn der abgebende Verein, sei es unmittelbar oder über Dritte, keine oder nur unwesentliche Aufwendungen für den Spieler erbracht hat. Als Aufwendungen gelten vor allem Kosten für Ausrüstung, Training und Turnierteilnahme, Prämien und sonstige auf die Tätigkeit als Spieler bezogene Leistungen sowie eine vorherige für den Spieler erbrachte Kostenerstattung. In diesem Zusammenhang können keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die für einen Spieler in seiner Eigenschaft als Trainer (sei es vom Verein, der Betreibergesellschaft oder Privatpersonen) erbracht wurden. Ein Härtefall kann darüber hinaus beim Umzug eines Minderjährigen mit den Eltern vorliegen. Über den Härtefall entscheidet der Sportausschuss des Landesverbandes, bei landesverbandsübergreifenden Wechseln der Sportausschuss des DGV. Bei reinen Jugendwechseln (keine Meldung in Erwachsenenmannschaften) tritt an die Stelle des Sportausschusses der Jugendausschuss.
6. Abwicklung
Für die Abwicklung des Kostenersatzes ist der Landesverband, bei landesverbandsübergreifenden Wechseln der DGV zuständig. Die abwickelnde Stelle hat den beteiligten Vereinen (bei landesverbandsübergreifenden Wechseln auch den beteiligten Landesverbänden) einen Bescheid über die Höhe der Kostenerstattung zuzustellen. Die Zustellung soll innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Vereinswechselfrist erfolgen. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Bescheid, so kann der abgebende Verein innerhalb weiterer 14 Tage eine entsprechende Entscheidung der Rechtsinstanz beantragen. Bis zur Entscheidung der Rechtsinstanz kann die abwickelnde Stelle die Zustellung des Bescheides nachholen.
7. Zahlung der Kostenerstattung
Die Kostenerstattung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Zahlungsbescheides an die Abwicklungsstelle zu zahlen. Der Spieler ist im Mannschaftswettbewerb erst nach Eingang des vollen Kostenersatzes spielberechtigt, falls der Zahlungsbescheid mindestens 14 Tage vor dem Spieltag zugestellt wurde.
++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Was hat den Tiger Woods an Ablöse gekostet. Hier ein Video als er 3 Jahre alt war:
Link: rheinvideo.de
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen